Honorarverfall
Die Honorarverteilung erfolgt seit 2009 in allen Kassenärztlichen Vereinigungen mittels sogenannten Honorarverträgen, die zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen "verhandelt" werden. Dass diese Verhandlungen vom Gesetzgeber so reglementiert sind, dass man sie gar nicht mehr Verhandlungen nennen kann, wird an anderer Stelle behandelt.
Die Budgetierung der ärztlichen Honorare heißt ab 2009 Regelleistungsvolumen (RLV). Diese werden wie folgt ermittelt:
Aus dem Behandlungsaufwand des Jahres 2007 wurden in jeder Kassenärztlichen Vereinigung für jede Arztgruppe (Hausärzte, Kinderärzte, Frauenärzte, Augenärzte usw.) durchschnittliche Fallwerte für kurative Leistungen berechnet. In die Berechnung gingen noch verschiedene Anpassungsfaktoren ein, deren Höhe und Auswirkung zu erläutern hier zu weit führen würde (diese Details finden Sie auf der Seite www.rlv-2009.de). Aus diesen Fallwerten, multipliziert mit den Fallzahlen der jeweiligen Praxis aus dem Vorjahresquartal, wird für jede Praxis und jedes Quartal ein Regelleistungsvolumen (RLV) errechnet und den Praxen mitgeteilt.
Dieses RLV ist der Höchstbetrag, den die Praxis für dem RLV unterliegende Leistungen in dem Quartal maximal abrechnen darf. Die Vergütung erfolgt nach Euro-Preisen des Jahres 2009, die auf einem Punktwert von 3,5001 Cent basieren. Leistungen, die das RLV überschreiten, werden "abgestaffelt", das heißt nur zu einem Bruchteil des Leistungspreises vergütet.
Das Ausmaß der Abwertung der ärztlichen Leistungen wird erkennbar, wenn man weiß, dass ein Punkt früher 10 Pfennig wert war, also 5,11 Cent. Da aber die von den Kassen gezahlte Geldmenge regelmäßig nicht ausreicht, die Honoraranforderungen der Ärzte zu bedienen, wurde und wird der Punktwert von Jahr zu Jahr geringer.
Die Honorarquote betrug im KV-Bereich Nordrhein im Jahre 2000 noch rund 96-100% je nach Fachgruppe, was etwa 5 Cent entspricht. Sie ist kontinierlich jährlich abgesunken bis auf die derzeitigen Prozentsätze um 70%, was einem Punktwert von 3,5 Cent enspricht. Kuratives Honorar nenn man übrigens das Honorar aus der Untersuchung und Behandlung von kranken Menschen bzw. Patienten mit Beschwerden, also dem Kerngebiet der ärztlichen Tätigkeit. Im Gegensatz dazu steht das Honorar aus Präventionsleistungen, das vom Volumen nur einen Bruchteil des ärztlichen Honorars ausmacht, aber ohne Budgetierung und Abstaffelung stets in voller Höhe ausgezahlt wird (Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen).
Ohne die Zusatzeinnahmen aus präventiver Tätigkeit, aus Selbstzahlerleistungen und von Privatpatienten wäre eine Kassenpraxis gar nicht mehr überlebensfähig.
In allen KV-Bereichen gab es ein festes Budget für jede Praxis, bei dessen Überschreitung die Leistungen nicht oder nur mit Minimalpunktwerten vergütet werden. Entgegen Ulla Schmidt´s Ankündigung sind die Budgets Anfang 2009 nicht abgeschafft, sondern nur umbenannt worden: sie heißen jetzt Regelleistungsvolumen (RLV).
Anstelle eines Punktwertes von rund 5 Cent, wie er noch im Jahr 2000 gezahlt wurde, erfolgt die Vergütung seit dem 1.1.2009 nur noch zu einem Punktwert von 3,5001 Cent. Das entspricht einer Abwertung von rund 30%.
Quelle: fallende Honorarquote in Nordrhein.
Es ist Unrecht ...
dass das Honorar der Ärzte für kurative Leistungen Jahr für Jahr sinkt, trotz gleichbleibender oder größerer Leistungsmenge.
Autor: Hans-Peter Meuser
Artikel zuletzt geändert am 29.12.2010
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